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Winterdienst in Berlin

 

Berliner
Straßenreinigungs-
Gesetz

 

Winterdienst
Pflichten der
Eigentümer

 

Berliner
Straßenreinigungs-
Gesetz:
Berliner Straßenreinigungsgesetz § 3 Winterdienst

 

 

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz

 

- Schneebeseitigung und Glättebekämpfung auf öffentlichem Straßenland
ist Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe
und erfolgt im Auftrag des Landes Berlin. -

Berliner Straßenreinigungsgesetz

Straßenreinigungsgesetz (StrReinG)

vom 19. Dezember 1978 in der Fassung vom 02.10.2003

 

§ 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Straßenreinigungspflicht

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Oberflächen und EinfIussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen einschließlich solcher in Parkhäusern, Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen), Straßengrün und Hochbeete.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört die Winterglätte- und Schneebekämpfung (Winterdienst)

 

 

§ 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen werden in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführt.

In das Straßenreinigungsverzeichnis A werden die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage, in das Straßenreinigungsverzeichnis B die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, und in das Straßenreinigungsverzeichnis C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen, die Festlegung eines Reinigungsturnus und die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgen durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mitgliedern des Senats.

Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen.

 

(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen sind entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen von Schnee und Eis, mindestens jedoch zur Hälfte des jeweils durchzuführenden Reinigungsturnus zu reinigen.

Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsgemäße Reinigung auf den Winterdienst.

 

(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits aufgenommenen Straßen gleichgestellt.

Diese Straßen sind von der zuständigen Behörde im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

 

 

§ 3 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Winterdienst

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Auf Gehwegen ist in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen.

Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glattbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Winterglätte freizumachen.

In den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel ist der Winterdienst auf den Gehwegen so durchzuführen, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen sind von Schnee und Eis freizumachen. In Fußgängerzonen sind auf 2 m breiten und bis zu 30 m voneinander entfernten Querstreifen zwischen beiden Straßenseiten Schnee und Winterglätte zu beseitigen; die für den Noteinsatz erforderlichen Fahrstreifen sind befahrbar zu halten.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert werden.

Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden.

Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

 

4) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu reinigen.

 

(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Der Umfang des auf Fahrbahnen und Parkplatzflächen erforderlichen Winterdienstes ergibt sich, soweit das Land Berlin reinigungspflichtig ist, aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage.

In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche sowie besondere Gefahrenstellen, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen.

Die Maßnahmen auf Straßen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. Der Streuplan ist jährlich vor Beginn des Winterdienstes aufzustellen.

 

(6) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Auf Fahrbahnen von Straßen der Einsatzstufe 1 und 2 ist grundsätzlich Schnee zu räumen. Auf Fußgängerüberwegen ist zudem die Winterglätte zu bekämpfen.

Fußgängerüberwege im Sinne dieses Gesetzes sind alle gesicherten Überwege und Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche an Straßenkreuzungen oder – einmündungen.

 

(7) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Auf Fahrbahnen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Winterglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen bekämpfen; eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden.

Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden.

Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Fällen zulässig. Streckenbezogen wird Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt.

In beiden Einsatzstufen ist der Einsatz von Feuchtsalz entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingte Maß zu beschränken.

Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Auf Oberflächen mit Betondecke darf im ersten Jahr nach Fertigstellung kein Feuchtsalz ausgebracht werden. Auf Fahrbahnen in Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Feuchtsalz grundsätzlich verboten.

 

(8) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten.

 

(9) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute Radwege werden vom Schnee geräumt. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Auf Radwegen dürfen keine scharfkantigen Streumittel verwendet werden.

 

 

§ 4 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Straßenreinigungspflichtige

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen obliegt dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benutzungszwang).

Die ordnungsmäßige Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen obliegt den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte.

Soweit Anlieger und Hinterlieger fehlen sowie in den Fällen des Absatzes 6 und des § 5 Abs. 3 obliegt die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten öffentlichen Straßen des Landes Berlin.

Die Aufgaben Berlins werden von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) hoheitlich durchgeführt.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem Gehweg, so sind, soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein die AnIieger verpflichtet, deren Grundstücke bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, wenn die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen.

 

(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstliegenden Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich der Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet.

Auf Fahrbahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist an Straßenkreuzungen oder –einmündungen zusätzlich auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte Winterdienst durchzuführen.

Dazu ist derjenige Anlieger verpflichtet, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt.

Die Zuordnung der Gehwege wird auf Antrag des Anliegers aufgehoben, wenn Gelände, das zwischen Gehwegen und Grundstücken liegt, Verkehrszwecken dient.

Auf Gehwegen oder Gehwegteilen, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, in Fußgängerzonen auf den Querstreifen und Fahrstreifen (§ 3 Abs. 2 Satz 4) und auf den Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr ist der Winterdienst von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführen.

Auf den übrigen Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist der Schnee von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) bei besonderem Bedarf zu räumen.

 

(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Winterdienst auf Gehwegen zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich und eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist.

 

(6) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Reinigungspflicht ausgenommen.

 

 

§ 5 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Anlieger und Hinterlieger

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke.

Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Ist an einem Grundstückein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht.

Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 oder 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 6 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Übernahme der Straßenreinigungspflicht

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Anstelle des zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteten Anliegers kann ein anderer diese Verpflichtung übernehmen.

Die Verantwortlichkeit des Anliegers nach diesem Gesetz entfällt jedoch nur, wenn die Übernahme der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und diese der Übernahme zugestimmt hat.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt.

Die Zustimmung wird versagt oder widerrufen, wenn eine ordnungsmäßige Reinigung nicht gewährleistet erscheint.

Sie ist insbesondere dann zu versagen oder zu widerrufen, wenn die ordnungsmäßige Reinigung wiederholt nicht durchgeführt worden ist.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Ist ein zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so übernimmt das Land Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung.

Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erfüllt.

 

 

§ 6 a Berliner Straßenreinigungsgesetz

Datenverarbeitung

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Zur Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs.1 dürfen von der zuständigen Behörde die personenbezogenen Daten gemäß Anlage verarbeitet werden.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Übermittlung von Daten an den Polizeipräsidenten in Berlin ist zulässig, soweit dies in Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Die Übermittlung von Daten an Dritte ist bei Vorlage eines berechtigten Interesses in Zusammenhang mit einem eingetretenen Schadensfall im erforderlichen Umfang zulässig.

 

 

§ 7 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Kosten der Straßenreinigung

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden ordnungsmäßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6 sind zu 75 v. H. durch Entgelte zu decken; die restlichen 25 v. H. der Kosten trägt das Land Berlin.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Entgelte sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten.

Sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Entgelte werden aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt.

Die Tarife werden nach den durch Entgelte zu deckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheiten pro Quadratmeter festgesetzt.

 

(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse wird durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt.

Bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, ist die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt.

Bei Grundstücken, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reinigungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt oder einen Zugang hat oder an die es mit einer Zufahrt oder einem Zugang angrenzt.

Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigere Reinigungsklasse eingruppiert ist.

 

(5) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Entgeltpflicht ausgenommen.

 

(6) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die zusätzlichen Kosten des von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden Winterdienstes trägt das Land Berlin.

Das Land Berlin trägt auch die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen auf Brücken, in Tunnelanlagen, über Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ordnung und an Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße besteht, der öffentlichen Parkplätze und Parkhäuser, der sonstigen in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten Straßen ohne Anlieger und Hlnterlieger und der ordnungsmäßigen Reinigung in den Fällen des § 4 Abs. 6 und des § 6 Abs. 2.

 

(7) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

 

 

§ 8 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Pflichten der Bevölkerung

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvorschriften beruhender Genehmigungs- oder Zustimmungserfordernisse nur verteilt werden, wenn die für die ordnungsmäßige Reinigung zuständige Behörde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat.

Diese Erlaubnis soll erteilt werden, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmutzung der Straßen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Satz 1 gilt nicht für Werbematerial, das überwiegend politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen.

Dies gilt nicht für blinde Führhundhalter.

 

(4) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen.

Kommt er oder der für ihn Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen.

Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.

 

 

§ 9 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Ordnungswidrigkeiten

(1) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs.4 Satz 1 bis 3 Straßen, Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht ordnungsmäßig reinigt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 trotz Übernahme der Reinigungsverpflichtung keine ordnungsmäßige Reinigung der in Nummer 1 bezeichneten Straßenbereiche durchführt,

3. entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet,

4. entgegen § 8 Abs. 1 Straßen vermeidbar verschmutzt,

5. entgegen § 8 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Werbematerial verteilt,

6. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalter oder Hundeführer die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich beseitigt.

 

(2) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

(3) Berliner Straßenreinigungsgesetz

Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

 

 

§ 10 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats.

 

 

§ 11 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Übergangsregelung

 

 

§ 12 Berliner Straßenreinigungsgesetz

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. ...

(Eingearbeitet das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 02.10.2003)

 

 

Anlage zu § 6 a des Berliner Straßenreinigungsgesetzes

Folgende Daten werden erfasst und verarbeitet:

Übernehmer- und Firmendaten:

1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vorname,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer)

 

 

Gesetze zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes

Erstes Gesetz vom 25.11.1982 GVbl. Nr. 61 vom 08.12.1982
Zweites Gesetz vom 11.12.1985 Nr. 75 vom 21.12.1985
Drittes Gesetz vom 03.11.1987 Nr. 65 vom 12.11.1987
Viertes Gesetz vom 30.06.1988 Nr. 37 vom 13.07.1988
Fünftes Gesetz vom 12.12.1989 Nr. 71 vom 20.12.1989
Sechstes Gesetz vom 02.10.2003 Nr. 36 vom 11.10.2003

 

(Alle Angaben aus diesem Gesetzestext über das Berliner Strassenreinigungsgesetz ohne Gewähr.)

 

Tipps und Infos zum Winterdienst:
das Berliner Straßenreinigungsgesetz

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Strassenreinigungsgesetz Berlin - das Berliner Straßenreinigungsgesetz für Winterdienst in Berlin - 26.07.2015 - 20.10.2023